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Brief für Unternehmer und Freiberufler für den Monat März 2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

2.

Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

3.

Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

4.

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

5.

Rechnungsberichtigungen: Rückwirkung ja oder nein?

6.

Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

7.

Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

8.

Pensionspferdehaltung: Keine Steuerbegünstigung für Freizeitpferde

9

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

10.

Strafanzeige ohne Anhörung des Arbeitnehmers? Das kann für Arbeitgeber teuer werden

11.

Modernisierungsmieterhöhung: Nicht für ersparte Instandsetzungen

12.

Kosten für Baumkontrolle: Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

13.

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

14.

Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März


1. Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:


Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte:

12.223,91 EUR

Umsatzsteuer und Kfz-Steuer:

2.444,83 EUR


Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als "Einkommensteuer" zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.

Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen in Höhe von 360,59 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) Recht, dass die Einkommensteuer – auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt – privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine "Gesamtbetrachtung" des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:


Anfechtungserlöse Einkommensteuer

9.999,60 EUR

Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer

2.000,40 EUR


Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:


Erlöse (Anfechtung und Verwertung)

38.121,77 EUR

Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen

229.653,80 EUR

Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab

267.775,57 EUR

darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer

9.999,60 EUR

Gepfändetes Arbeitseinkommen

360,59 EUR

Als "Einkommensteuer" angemeldete Insolvenzforderungen

12.000,00 EUR

Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35 %)

22.360,19 EUR

Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (8,35 %)

226,61 EUR

Abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (91,65 %)

2.487,23 EUR


2. Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

Die klagende Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab, betreibt Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass hinsichtlich der Entnahme von Metzgereiprodukten seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt waren. Der Prüfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze an. Unstreitig waren die Leistungsbezüge der Klägerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die Entnahme-Pauschbeträge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.

Entscheidung

Unstreitig ist, dass das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Entnahmewerte berechtigt war, da keine Aufzeichnungen bestanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert anwenden.

Die Klägerin hat überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar können Leistungsbezüge zum ermäßigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze einfließen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch gegenüber Dritten hatte die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze zum Regelsteuersatz. Derartige Umsätze machen für das Streitjahr weniger als 2 % des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Daher ist eine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog. Richtsatzsammlung nicht zulässig.

3. Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Bei einer Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten. Für Mitarbeiter im längerfristigen Außeneinsatz, denen der Arbeitgeber Essensmarken gewährt, gibt es jetzt eine neue Vereinfachungsregelung.

Übliche Mahlzeiten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit einem Preis bis 60 EUR brutto werden seit 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter für diese Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte, z. B. bei mehr als 8-stündiger oder mehrtägiger Abwesenheit. Die entsprechende Verpflegungspauschale von 12 EUR oder 24 EUR wird dann wegen der Mahlzeitengestellung gekürzt; im Inland um 4,80 EUR für ein Frühstück und jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Verpflegungspauschalen sind auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit wären vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslohn und mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Für 2015 gilt der Sachbezugswert von 1,63 EUR für ein Frühstück und jeweils 3 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Problemfall: Essensmarken

Problematisch war bisher die Gewährung von Essensmarken. Denn für diese kann nur dann der niedrigere Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Auswärtstätigkeit ausübt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss jedoch bei der Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit für die Marken der tatsächliche Wert angesetzt werden.

Lösung

Ein neuer Verwaltungserlass schafft hier mit Wirkung ab 1.1.2015 eine Erleichterungsregelung: Üben Mitarbeiter eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten an diese Mitarbeiter ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine oder Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass

tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,

für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird und

der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Während der ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit sind die Essenmarken in Höhe des Nennwerts wie Barzuschüsse zu den Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln. Die steuerfreien Spesen sind um den tatsächlichen Wert zu kürzen.

4. Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

Österreich und Niederlande,

Argentinien und Mexiko,

Kroatien und Portugal sowie für

Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Eintägige Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Flugreisen und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

5. Rechnungsberichtigungen: Rückwirkung ja oder nein?

Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Wird eine Rechnung berichtigt, stellt sich die Frage, ob diese Korrektur Rückwirkung entfaltet oder nicht.

Das Finanzamt versagte den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. Die Begründung: In den Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die Leistungsbeschreibung unzulänglich.

Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Darüber hinaus beantragte sie nach Ablehnung durch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und reichte dort auch Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der Rechnungen der C ein.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C ist nach Auffassung des Finanzgerichts begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.

Für Leistungen der A liegt lediglich ein mit "Kostenaufstellung und Terminplan" überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante "Soll"-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, sodass aus ihnen nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten zudem keine leicht nachprüfbaren Leistungsbeschreibungen, die eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung durch den Antragsgegner zur Vermeidung einer mehrfachen Abrechnung derselben Leistung ermöglichen.

Zwar weisen die ursprünglichen Rechnungen der C die gleichen Mängel auf. Jedoch wurde darin der Leistungsgegenstand wenigstens rudimentär umrissen. Deshalb wirkt die mit der Rechnungsberichtigung der C lediglich nachgeholte Nennung von Bezugsdokumenten zur Präzisierung (Bauvertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung des Architekten) auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Darüber hinaus erfolgte die Rechnungsberichtigung "vor Erlass" der Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht abgeschlossen ist.

6. Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

Wer sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern, sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw. privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war (nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private Veranlassung.

7. Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

Wie rechnen Gewinnermittler ihre Reisekosten und ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab? Damit beschäftigt sich ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff der Betriebsstätte und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Definitionen von erster Betriebsstätte und Dauerhaftigkeit

Die Definition der Betriebsstätte ist auch bei Unternehmern wichtig für die Abgrenzung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (abzurechnen mit der Entfernungspauschale) und Reisekosten.

Betriebsstätte ist bei den Gewinneinkünften die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Diesen Begriff erläutert das Bundesfinanzministerium anhand von zahlreichen Beispielen. Diese sind im Vergleich zum Entwurfsschreiben nahezu unverändert und lediglich um Klarstellungen ergänzt worden (z. B. dass es sich in den beschriebenen Fällen um unbefristete Auftragsverhältnisse handelt).

Anhand der Beispiele sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nachvollziehen können, in welchen Fällen eine Betriebsstätte vorliegt – und wann der Unternehmer keine Betriebsstätte hat, z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, bei nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen (z. B. Flugzeug, Fahrzeug, Schiff) oder bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Das Bundesfinanzministerium betont darüber hinaus, dass eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als Betriebsstätte gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen keine Betriebsstätte.

Neu ist in dem endgültigen Schreiben die Definition der Dauerhaftigkeit. Diese liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Definition und die Regelung hinsichtlich der Prognose-Betrachtung, der Verlängerung von Auftragsverhältnissen und dem vorzeitigen und ungeplanten Ende des Auftragsverhältnisses entsprechen den Grundsätzen, die bei Arbeitnehmern gelten.

Verpflegungsmehraufwendungen

Bei der Gewinnermittlung sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten entsprechend anzuwenden.

Wie den Arbeitnehmern stehen auch den Gewinnermittlern nur die Verpflegungspauschalen zu, ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.

Wird auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, wird dieser gekürzt (bei Frühstück um 20 %, bei Mittag- und Abendessen um 40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale, die bei Abwesenheit von 24 Stunden am Unterkunftsort gilt). Das gilt auch, wenn auf der Rechnung neben der Unterkunft ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung ausgewiesen wird (dieser Punkt ist im Vergleich zum Entwurf ergänzt worden).

Anders als bei Arbeitnehmern wird jedoch die Verpflegungspauschale nicht gekürzt, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen trägt. Das macht Sinn, denn der Unternehmer trägt die Kosten der Reise, selbst wenn er dabei Mahlzeiten gestellt bekommen, ist er finanziell belastet.

Doppelte Haushaltsführung

Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden.

8. Pensionspferdehaltung: Keine Steuerbegünstigung für Freizeitpferde

Unterliegen die Umsätze eines Landwirts aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittsatzbesteuerung oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz, wenn die eingestellten Pferde ausschließlich zu privaten Zwecken gehalten werden?

Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, sind nicht als landwirtschaftlich einzustufen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung unterliegt deshalb das Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

Der Fall

Ein Landwirt betrieb auf seinem Anwesen auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren vorwiegend nicht berittene Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz oder "Gnadenbrotpferde", also Pferde, die noch nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet waren.

Der Landwirt unterwarf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen davon aus, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sieht hier keine Ausnahme vom oben genannten Grundsatz. Denn es handelt sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Pferde, sondern um "Freizeitpferde", für die eine landwirtschaftliche Verwendung weder vorgesehen noch in Betracht kommt. Sie werden ausschließlich aus privaten Gründen gehalten.

Auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % kommt nicht in Betracht. Denn das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports fällt nicht unter den Begriff der Viehhaltung. Ein solcher Fall wäre z. B. bei der Unterstellung von Zuchtpferden eines Gestüts oder von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzpferden gegeben.

9. Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift "von der Hand" der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden.

Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.

10. Strafanzeige ohne Anhörung des Arbeitnehmers? Das kann für Arbeitgeber teuer werden

Verdächtigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer Straftat, sollte er den Sachverhalt erst nachprüfen. Erstattet ein Arbeitgeber ohne weitere Nachprüfung Strafanzeige, muss er für die Anwaltskosten aufkommen, die dem Arbeitnehmer für die Verteidigung entstanden sind.

Ein Fahrer eines Werttransportunternehmens übergab einen Geldschein zur Überprüfung der Echtheit einer zuständigen Polizeibehörde. Nachdem er den Geldschein zurückerhalten hatte, gab er diesen in einer Filiale des Werttransportunternehmens ab. Er vergaß jedoch, sich die Übergabe quittieren zu lassen. Der Arbeitgeber konnte dies später nicht nachvollziehen und erstattete Strafanzeige gegen den inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

Das Werttransportunternehmen hatte dem Arbeitnehmer vor Erstattung der Strafanzeige keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem dieser von der Strafanzeige Kenntnis erhalten hatte, beauftragte er einen Anwalt mit seiner Verteidigung. Dieser half, den Sachverhalt aufzuklären. Da sich herausstellte, dass der Mitarbeiter den Geldschein tatsächlich zurückgegeben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Die entstandenen Anwaltskosten verlangte der ehemalige Mitarbeiter von dem Transportunternehmen zurück. Er wies darauf hin, dass er bei entsprechender Nachfrage ohne Weiteres zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die Anzeige sei daher völlig unnötig gewesen. Daher seien ihm die Kosten für die Vertretung seiner Interessen im Ermittlungsverfahren durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.

Das Transportunternehmen war nicht zur Erstattung der Kosten bereit.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar darf grundsätzlich jedermann, der sich einer rechtswidrigen Tat ausgesetzt sieht Anzeige erstatten, wenn er dies in gutem Glauben und nach bestem Gewissen tut. Der Anzeigeerstatter darf für den Fall der Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs keinesfalls mit dem Risiko von Schadensersatzforderungen belastet werden. Dies folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip.

Dies gilt jedoch nach dem Urteil der Kölner Richter nicht unbeschränkt. In einem Arbeitsverhältnis sind die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht grundlos Nachteile zufügen. Bevor der Arbeitgeber Anzeige erstattet, muss er dem Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Anhörung hat der Arbeitgeber hier grundlos unterlassen. Da das Vorliegen einer Straftat keinesfalls als gesichert erschien, war eine Abklärung mit Hilfe des Arbeitnehmers daher unabdingbar. Die Verletzung seiner Fürsorgepflicht begründet deshalb die Pflicht zum Ersatz des durch die Einschaltung eines Strafverteidigers entstandenen finanziellen Nachteils.

11. Modernisierungsmieterhöhung: Nicht für ersparte Instandsetzungen

Entscheidet sich der Vermieter für eine Modernisierung und erspart er sich dadurch eine Instandsetzung, muss er bei einer anschließenden Modernisierungsmieterhöhung aufpassen. Der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil darf hier nämlich nicht mit einfließen.

Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter durch eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen. Wenn der Vermieter sich mit einer Modernisierungsmaßnahme jedoch fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann er den entsprechenden Kostenanteil, der auf die Instandsetzung entfällt, nicht auf den Mieter umlegen.

Aus der Erklärung der Modernisierungsmieterhöhung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Eine umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung ist nicht notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darlegt.

12. Kosten für Baumkontrolle: Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

Von einer schönen Außenanlage haben alle Mieter etwas. Deshalb kann der Vermieter die Aufwendungen für deren Pflege auf die Mieter umlegen. Gilt das auch für die Kosten für die Kontrolle von Bäumen? Nein, urteilt das Amtsgericht Bottrop.

Mieter und Vermieter streiten um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist, ob der Mieter die Kosten für die Position "Außenanlagen Gehölzfläche" tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestands im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Mieter die "Kosten der Außenanlagen" tragen muss.

Entscheidung

Der Vermieter kann die Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position "Kosten der Außenanlagen". Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun. Die Kosten gehören nicht zu den Kosten, die im Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.

13. Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach Einlieferung.

Für die Region, in der der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

14. Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Die Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de